|
Seit Oktober 1998 regelt die 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung (StVO) die Höchstgeschwindigkeit für Kombinationen in Deutschland. Nach dieser Verordnung ist es einem Großteil der modernen Caravan-Kombinationen erlaubt auf Autobahnen und Schnellstraßen mit getrennten Fahrbahnen statt 80 km/h nun 100 Kilometer pro Stunde zu fahren.
Diese Ausnahmeverordnung war zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2003 und wurde verlängert bis Ende 2006. Danach, so wird erwartet, wird sie dauerhaft in die StVO übernommen werden. Auch eine Ausweitung des Teilnehmerkreises durch Erhöhung des Massenfaktors bei Verwendung einer Stabilisierungseinrichtung gilt als wahrscheinlich.
Caravaner, die derzeit in den Genuss von Tempo 100 kommen wollen, müssen folgende Schritte unternehmen:
-
Ein Sachverständiger, beispielsweise von TÜV oder DEKRA, muss schriftlich bestätigen, dass
-
das Zugfahrzeug (Pkw oder anderes Kfz bis 3,5 Tonnen) mit ABS ausgerüstet ist;
-
die Caravanreifen jünger als sechs Jahre sind und mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) entsprechen;
-
der Caravan mit Bremse und hydraulischen Radstoßdämpfern ausgerüstet ist;
-
die zulässige Gesamtmasse des Caravans höchstens 80 Prozent der Leermasse des Zugfahrzeugs beträgt. (Massenfaktor 1:0,8)
-
Durch Vorlage der Bestätigung von TÜV oder DEKRA erhält der Fahrzeugeigentümer bei der Straßenverkehrsbehörde eine Bescheinigung, die dem konkreten Gespann die Höchstgeschwindigkeit 100km/h gestattet sowie zwei Tempo-100-Plaketten, eine für die Rückseite des Wohnwagens und eine für die Windschutzscheibe des Zugfahrzeugs. {mospagebreak}
-
Sowohl die Bestätigung des Sachverständigen als auch die amtliche Bescheinigung müssen stets mitgeführt werden und gelten nur für das jeweilige Gespann. Ein freier Tausch zwischen Anhänger und Zugfahrzeug ist nicht möglich.
Quelle: Caravaning Industrie Verband e. V.
|